Pränataldiagnostik bewegt sich in einem gesetzlichen Rahmen. Folgende Gesetze spielen bei vorgeburtlichen Untersuchungen eine Rolle:
Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Das SchKG regelt u.a. die Grundlagen für einen Schwangerschaftsabbruch. Dieser ist nach § 218a StGB in den ersten 12 Wochen nach Empfängnis möglich. Dazu benötigt die Frau ein Gespräch in einer Schwangerenkonfliktberatungsstelle. Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens drei volle Tage liegen.
Bei medizinischer Indikation ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach der 12. Woche unter bestimmten Umständen möglich. Zwischen Mitteilung der Diagnose und der Indikationsstellung muss eine dreitägige Bedenkzeit liegen. Der Arzt/die Ärztin ist verpflichtet, Frauen auf ihr Recht auf kostenfreie Beratung zu allen Fragen der Familienplanung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle hinzuweisen und sie auf Wunsch zu vermitteln.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.
Das Strafgesetzbuch (StGB)
regelt in §§ 218 und 219 die Bedingungen eines Schwangerschaftsabbruches, der unter folgenden Voraussetzungen straffrei bleibt:
- Es dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen sein,
- die schwangere Frau hat eine Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer anerkannten Beratungsstelle wahrgenommen,
- zwischen dieser Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch wurde eine Bedenkzeit von drei vollen Tagen eingehalten und
- der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt.
Sofern eine ärztlich bescheinigte Indikation vorliegt, ist der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig.
Eine medizinische Indikation kann der Arzt ausstellen, wenn bei Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau besteht.
Eine kriminologische Indikation kann gestellt werden, wenn die Schwangerschaft durch eine rechtswidrige Tat (sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) zustande kam.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.
Gendiagnostikgesetz (GenDG)
Liegt die Vermutung nahe, dass ein ungeborenes Kind genetisch bedingt erkrankt sein könnte, haben Eltern die Möglichkeit, dies bei einem Humangenetiker abklären zu lassen und sich über Risiken, Wahrscheinlichkeiten und damit verbundene Konsequenzen eingehend beraten zu lassen.
Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) regelt dabei die genetischen Untersuchungen sowie die Verwendung der genetischen Proben. Es schreibt u.a. eine genetische Beratung vor der genetischen Untersuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses durch eine Ärztin oder einen Arzt vor. Diese Beratung soll über Zweck, Aussagekraft, mögliche Folgen und gesundheitliche Risiken, die mit der Untersuchung verbunden sind, aufklären, sowie auf das Recht auf Nichtwissen hinweisen. Bei Bedarf und mit Zustimmung der Patientin können weitere sachverständige Personen mitberatend hinzugezogen werden.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.
Mutterschaftsrichtlinien und reguläre Schwangerenvorsorge
Die ärztliche Schwangerschaftsvorsorge ist durch die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Mutterschaftsrichtlinien geregelt und hat die Gesundheit von Mutter und Kind im Blick. Wichtiger Bestandteil sind insgesamt drei Ultraschalluntersuchungen. Bei unklaren Befunden bilden diese häufig einen Anlass für weitere vorgeburtliche Untersuchungen. Damit können Sorgen und Ängste entstehen, die das Verhältnis zwischen Mutter und Kind belasten. Es hilft werdenden Eltern, wenn sie sich vorher mit der Frage auseinandersetzen, was sie tatsächlich über ihr Kind erfahren wollen und wie sehr sie sich durch vermutete Behinderungen oder Erkrankungen verunsichert fühlen.
Hier finden Sie die Richtlinien und weitere Informationen zur Schwangerenvorsorge.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt den Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium. Es schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Mutterschutzgesetzes.
Hier finden Sie den Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj).
Bestattungsgesetz (BestattG) - Regelung zur Bestattung in Baden-Württemberg
Die gesetzlichen Bestimmungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes von Baden-Württemberg.
Fehlgeburt
Verstirbt ein Kind vor der Geburt und hat ein Geburtsgewicht unter 500g, gilt es als Fehlgeburt. Dann besteht für Kliniken und medizinische Einrichtungen, in welchen die Geburt stattfand, eine Bestattungspflicht. D.h. die Klinik/medizinische Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass das verstorbene Kind würdevoll beigesetzt wird (auch nach einer von den Eltern zugestimmten Obduktion). Meist wird dafür ein- bis zweimal im Jahr regional eine Gemeinschaftsbestattung organisiert. Für die Eltern entstehen bei dieser Form der Bestattung keine Kosten.
In größeren Städten gibt es meist Gräberfelder für durch die Klinik bestattungspflichtige fehlgeborene Kinder. Eine Liste finden Sie auf der Homepage Initiative REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft e.V.“.
Eltern haben grundsätzlich ein Bestattungsrecht und können daher die Bestattung auch nach ihren Vorstellungen selbst organisieren und ein Bestattungsunternehmen beauftragen. In diesem Fall müssen die Eltern für die Kosten selbst aufkommen.
Totgeburt und Lebendgeburt
Verstirbt ein Kind vor der Geburt und hat ein Geburtsgewicht über 500g (Totgeburt) oder kommt ein Kind lebend zur Welt (nach der Geburt schlägt das Herz des Kindes oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung hat eingesetzt) und verstirbt nach der Geburt (Lebendgeburt), liegt die Bestattungspflicht in der Regel bei den Eltern, d.h. die Eltern müssen in diesem Fall eine Bestattung veranlassen und die Kosten tragen.
Schwangerschaftsabbruch
Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, haben die Bestattungspflicht für alle abgetriebenen Leibesfrüchte, auch wenn sie bei einem Spätabbruch bei medizinischer Indikation mit Lebenszeichen geboren wurden (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung nach der Geburt). Eltern haben ein Bestattungsrecht und können die Bestattung nach eigenen Vorstellungen kostenpflichtig selbst organisieren und ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
Hier finden Sie die Mitteilung der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. über die Bestattungspflicht der Krankenhäuser für nach Schwangerschaftsabbruch mit Lebenszeichen geborene Leibesfrüchte.