A Decrease font size. A Reset font size. A Increase font size.

    • Leichte Sprache
    Beratung bei Pränataldiagnostik
    • Pränataldiagnostik
    • Beratung & Hilfe
    • Rechtliches
    • FAQ
    • IuV-Stellen
    • Kontakt
    Startseite > Rechtliche Grundlagen

    Rechtliche Grundlagen

    Pränataldiagnostik bewegt sich in einem gesetzlichen Rahmen. Folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien spielen bei vorgeburtlichen Untersuchungen eine Rolle:

    Inhalt:

    • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
    • Gendiagnostikgesetz (GenDG)
    • Personenstandsverordnung (PStV)
    • Mutterschaftsrichtlinien und reguläre Schwangerenvorsorge
    • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
    • Bestattungsgesetz (BestattG) Baden-Württemberg

    Strafgesetzbuch (StGB)

    Das Strafgesetzbuch regelt in § 218 das Verbot des Schwangerschaftsabbruches und in § 218a Abs. 1 unter welchen Voraussetzungen straffrei bleibt:

    • Es dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen sein,
    • die schwangere Frau hat eine Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle wahrgenommen,
    • zwischen dieser Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch wurde eine Bedenkzeit von drei vollen Tagen eingehalten und
    • der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt.

    Das vorgeschriebene Beratungsgespräch bei einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist in § 219 StGB geregelt. 

    Sofern eine ärztlich bescheinigte Indikation vorliegt, ist der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig.

    Eine medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) kann jede*r Ärzt*in ausstellen, wenn bei Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Person besteht. Liegt eine medizinische Indikation vor, ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach der 12. Woche nach der Empfängnis rechtlich möglich. Zwischen Mitteilung der Diagnose und der Indikationsstellung müssen drei Tage vergehen. Der Arzt/die Ärztin ist verpflichtet, Frauen auf ihr Recht auf kostenfreie Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle zu allen Fragen der Familienplanung hinzuweisen und sie auf Wunsch zu vermitteln. 

    Eine kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB) kann gestellt werden, wenn die Schwangerschaft durch eine rechtswidrige Tat (sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) zustande kam. In diesen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche nach der Empfängnis erlaubt. 

    Nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB unterliegen alle Mitarbeitenden der staatlich anerkannten Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen der Schweigepflicht. 

    Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.

    Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

    Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) regelt u.a. die Grundlagen und Inhalte für die allgemeine Schwangerschaftsberatung (§ 2) und die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 5, 6).

    Diese Beratung kann auf Wunsch der Ratsuchenden anonym erfolgen. § 2a SchKG regelt u.a. die ärztliche Beratung im Rahmen von pränataldiagnostischen Maßnahmen bei auffälligen Befunden, die Regularien für die Ausstellung der medizinischen Indikation und den verpflichtenden Hinweis auf den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle.

    Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.

    Gendiagnostikgesetz (GenDG)

    Liegt die Vermutung nahe, dass ein ungeborenes Kind genetisch bedingt erkrankt sein könnte, haben Eltern die Möglichkeit, dies bei einer Fachärzt*in für Humangenetik abklären zu lassen und sich über Risiken, Wahrscheinlichkeiten und damit verbundene Konsequenzen eingehend beraten zu lassen.

    Das Gendiagnostikgesetz (Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen - GenDG) regelt dabei die genetischen Untersuchungen sowie die Verwendung der genetischen Proben. Es schreibt u.a. eine genetische Beratung vor der genetischen Untersuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses durch eine Ärztin oder einen Arzt vor. Diese Beratung soll über Zweck, Aussagekraft, mögliche Folgen und gesundheitliche Risiken, die mit der Untersuchung verbunden sind, aufklären, sowie auf das Recht auf Nichtwissen hinweisen. Bei Bedarf und mit Zustimmung der Patientin können weitere sachverständige Personen mitberatend hinzugezogen werden.

    Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.

    Personenstandsverordnung (PStV)

    In § 31 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (kurz Personenstandsverordnung - PStV) werden Fehlgeburten, Totgeburten und Lebensgeburten voneinander abgegrenzt und definiert: 

    Fehlgeburt: 
    Verstirbt ein Kind vor der Geburt und hat ein Geburtsgewicht unter 500 g oder die Geburt erfolgte vor der 24. Schwangerschaftswoche, gilt es als Fehlgeburt. 

    Eltern haben seit 15.05.2013 auch bei einer Fehlgeburt die Möglichkeit, die Geburt ihres Sternenkindes beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihm damit offiziell eine Existenz zu geben (§ 31 PStV): https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/sternenkinder-75368  

    Totgeburt: 
    Verstirbt ein Kind vor der Geburt und hat ein Geburtsgewicht über 500 g oder die Geburt erfolgt ab der 24. SSW, spricht man von einer Totgeburt.  

    Lebendgeburt: 
    Kommt ein Kind lebend zur Welt (nach der Geburt schlägt das Herz des Kindes oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung hat eingesetzt) und verstirbt nach der Geburt, spricht man von einer Lebendgeburt. 

    Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.

    Mutterschaftsrichtlinien und reguläre Schwangerenvorsorge

    Die ärztliche Schwangerschaftsvorsorge ist durch die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Mutterschaftsrichtlinien geregelt und hat die Gesundheit von Mutter und Kind im Blick. Wichtiger Bestandteil sind insgesamt drei Ultraschalluntersuchungen. Bei unklaren Befunden bilden diese häufig einen Anlass für weitere vorgeburtliche Untersuchungen. Damit können Sorgen und Ängste entstehen, die das Verhältnis zwischen Mutter und Kind belasten. Es hilft werdenden Eltern, wenn sie sich vorher mit der Frage auseinandersetzen, was sie tatsächlich über ihr Kind erfahren wollen und wie sehr sie sich durch vermutete Behinderungen oder Erkrankungen verunsichert fühlen.

    Hier finden Sie die Richtlinien und weitere Informationen zur Schwangerenvorsorge.

    Betreuung durch die Hebamme 
    Allen gesetzlich krankenversicherten Müttern steht gemäß § 24d SGB V eine Hebammenbetreuung zu, auch dann, wenn Sie eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt erlebt haben. Auch Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch können sich von einer Hebamme betreuen lassen. Privat versicherte Frauen sollten sich über die möglichen Leistungen bei ihrer Krankenversicherung informieren. 

    Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt den Schutz von angestellt berufstätigen Schwangeren bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium. Es schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Im Mutterschutzgesetz ist auch der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und in der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zu vier Monate nach der Geburt, geregelt (§ 17 Abs. 1 MuSchG). 

    Hier finden Sie den Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit ausführlichen Beschreibungen und hier den genauen Wortlaut des Mutterschutzgesetzes.

    Die gesetzliche Regelung bis 30.05.2025 war, dass eine Fehlgeburt keine mutterschaftsrechtlichen Folgen ausgelöst hat. Dadurch bestand bislang kein Anspruch auf Mutterschutz. War eine Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, blieb der Frau nur die Möglichkeit sich krankschreiben zu lassen.

    Die neue gesetzliche Regelung ab 01.06.2025 führt einen gestaffelten Mutterschutz bei Fehlgeburten mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein:

    • ab der 13. SSW 2 Wochen
    • ab der 17. SSW 6 Wochen
    • ab der 20. SSW 8 Wochen

    Die Frau darf nach einer Fehlgeburt ganz oder teilweise auf diesen Mutterschutz verzichten.

    Ab der 24. SSW gilt wie bisher der Mutterschutz bei Totgeburten. Auf diesen darf frühstens ab der 3. Woche nach Entbindung und nur mit ärztlichem Attest verzichtet werden (§ 3 Abs. 4 MuSchG). Bei Totgeburten gelten wie bei Lebendgeburten die allgemeinen Regelungen zum Mutterschutz mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt).

    Unverändert bleibt, dass für Fehlgeburten nach der 12. SSW ein besonderer Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG). Für Frauen nach Totgeburten oder Lebendgeburten gilt der Kündigungsschutz bis zum Ende des Mutterschutzes, mindestens auch bis vier Monate nach der Geburt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG).

    Die Gesetzesreform zum 01.06.2025 stellte klar, dass bei Totgeburten der maximale Mutterschutz 14 Wochen belaufen kann, auch wenn es sich gleichzeitig um eine Frühgeburt handelt (neuer § 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG).

    Bei Lebendgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen, wenn es sich um eine medizinische Frühgeburt bzw. eine Mehrlingsgeburt (automatisch) handelt oder wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach Geburt eine Behinderung festgestellt wird und die Mutter eine Verlängerung des Mutterschutzes beantragt.

    Bestattungsgesetz (BestattG) Baden-Württemberg

    Die gesetzlichen Bestimmungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die gesetzlichen Regelungen zu Bestattung und Bestattungspflicht in Baden-Württemberg bei einer Fehlgeburt, Totgeburt oder Lebendgeburt sind in § 30 BestattG BW geregelt und im Folgenden beschrieben.

    Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes von Baden-Württemberg.

    Fehlgeburt

    Bei Fehlgeburten besteht für Kliniken und medizinische Einrichtungen, in welchen die Geburt stattfand, eine Bestattungspflicht. D.h. die Klinik/medizinische Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass das verstorbene Kind würdevoll beigesetzt wird (auch nach einer von den Eltern zugestimmten Obduktion). Meist wird dafür ein- bis zweimal im Jahr regional eine Gemeinschaftsbestattung organisiert. Für die Eltern entstehen bei dieser Form der Bestattung keine Kosten. 

    In größeren Städten gibt es meist Gräberfelder für durch die Klinik bestattungspflichtige fehlgeborene Kinder. Eine Liste finden Sie auf der Homepage Initiative REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft e.V.“.

    Eltern haben grundsätzlich ein Bestattungsrecht und können daher die Bestattung auch nach ihren Vorstellungen selbst organisieren und ein Bestattungsunternehmen beauftragen. In diesem Fall müssen die Eltern für die Kosten selbst aufkommen.

    Totgeburt und Lebendgeburt

    Bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 g (unabhängig von der Schwangerschaftswoche) gibt es eine Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass die Eltern selbst eine Bestattung veranlassen und die Kosten dafür tragen müssen. Eventuell kann die Klinik angefragt werden, ob sie bereit dazu wäre das Kind auf Wunsch der Eltern mit in die (für die Eltern kostenlose) Sammelbestattung aufzunehmen. 

    Bei Lebendgeburten liegt die Bestattungspflicht ebenfalls bei den Eltern, d.h. diese sind für die Organisation der Bestattung zuständig und haben die Kosten zu tragen. 

    Liegt eine Bestattungspflicht vor und sind die Eltern finanziell nicht in der Lage für die Kosten aufzukommen, kann beim Sozialamt am Sterbeort des Kindes ein Antrag auf Bestattungskostenhilfe gestellt werden. 

    Schwangerschaftsabbruch

    Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, haben unabhängig von der Schwangerschaftswoche und dem Geburtsgewicht die Bestattungspflicht für die sogenannten Leibesfrüchte. Dies gilt auch, wenn sie bei einem Spätabbruch bei medizinischer Indikation mit Lebenszeichen geboren wurden (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung nach der Geburt). Eltern haben auch in diesen Fällen ein Bestattungsrecht und können die Bestattung nach eigenen Vorstellungen kostenpflichtig selbst organisieren und ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

    Hier finden Sie die Mitteilung der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. über die Bestattungspflicht der Krankenhäuser für nach Schwangerschaftsabbruch mit Lebenszeichen geborene Leibesfrüchte.

     

    Haupt-Sidebar

    Hier finden Sie Ihre Anlaufstellen

    Schwanger­schafts­beratungs­stellen vor Ort
    Angebote für Eltern von Sternen­kindern
    Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

    Termine der IuV-Stellen

    • 29.07.2025 15.05.2025 Rückbildungskurs für verwaiste Mütter (Stuttgart)
      weiterlesen
      16.07.2025 27.02.2025 Einladung: Online-Fachtag für Schwangerschaftsberater*innen aus BW am 16.07.2025, 09:00-12:30 Uhr
      „Weitertragen“ – alternative Wege zum Schwangerschaftsabbruch bei lebensbegrenzenden
      weiterlesen
      04.06.2025 02.01.2024 Kontakttreffen für Eltern nach Schwangerschaftsabbruch (Karlsruhe)
      weiterlesen
      06.03.2025 01.01.2024 Rückbildungskurs für Sternenmütter (Mannheim) ab März 2025
      weiterlesen
      29.09.2025 01.01.2024 Themenabendreihe für trauernde Eltern (Karlsruhe) ab 09.2025
      weiterlesen
    • 13.10.2025 01.01.2024 Grundlagen-Fortbildung: „Psychosoziale Beratung im Kontext pränataler Diagnostik“
      weiterlesen
      02.04.2025 01.01.2024 Austauschgruppe Folgeschwangerschaft: „Vorfreude ohne Vergessen“ (Mannheim)
      weiterlesen
      22.10.2024 11.12.2023 Rückbildung und Trauerbegleitung für Sternenmütter (Ulm)
      Körperliche und seelische Begleitung nach dem Verlust eines
      weiterlesen
    <
    >
    Weitere Termine

    Rund um PND

    • 02.04.2025 Podcast-Empfehlung: Muttergefühle – Der Talk über Tabus in der Schwangerschaft und nach der Geburt
      Der Podcast Muttergefühle von der Journalistin, Sprecherin und
      weiterlesen
      06.03.2025 Reform des Mutterschutzgesetzes zum 01.06.2025: Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach Fehlgeburten
      Die gesellschaftliche Initiative, die sich seit Februar 2022
      weiterlesen
      06.06.2024 Podcast-Empfehlung: „Jenseits der Schwerkraft – Unterwegs mit dem Kinderpalliativteam“
      Podcast zum Thema Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen
      weiterlesen
      06.06.2024 Neues Angebot für (werdende) Eltern von Kindern mit einer möglichen Behinderung: HELB
        Link zur Website:  HELB – Hilfe für
      weiterlesen
      23.02.2024 Neue Broschüre der BZgA: Pränataldiagnostik – Beratung, Methoden und Hilfen
      Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt eine
      weiterlesen
    • 22.12.2023 Versorgungssituation beim Schwangerschaftsabbruch im zweiten und dritten Trimenon
      Dokumentation des Online-Expert*innengesprächs des pro familia Bundesverbandes vom
      weiterlesen
      25.09.2023 Spielfilm „24 Wochen“ in der ZDF-Mediathek abrufbar
      Die Kabarettistin Astrid ist im sechsten Monat schwanger,
      weiterlesen
      30.07.2023 MDR-Beitrag: Kassenleistung Chromosomen-Check – Vorsorge oder Selektion?
      des inklusiven Formats „Selbstbestimmt“ in der ARD-Mediathek. Die
      weiterlesen
      01.07.2023 Beschluss des Bundesrates: Monitoring der Konsequenzen der Kassenzulassung der nicht-invasiven Pränataltests (NIPT) und Einsetzung eines Expert*innengremiums
      Der deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung vom
      weiterlesen
    <
    >
    Mehr aktuelle Themen

    Aus den IuV Stellen

    • 16.11.2024 Bericht: Schulung „Psychosoziale Beratung im Kontext pränataler Diagnostik“, November 2024 in Hohenwart/Pforzheim
      Die Informations- und Vernetzungsstellen Pränataldiagnostik in Baden-Württemberg bieten
      weiterlesen
      04.07.2024 Bericht: Online-Fachtag für Schwangerschaftsberatungsstellen in BaWü „Krisenbegleitung im Kontext PND“ am 13.6.2024
      Am Donnerstag, 13. Juni 2024 fand unsere jährliche
      weiterlesen
      25.01.2024 SWR berichtet über die Themenabendreihe für trauernde Eltern in Karlsruhe
      Im Januar 2024 berichtete das SWR über das
      weiterlesen
      21.12.2023 Bericht: Fortbildung der IuV-Stelle Stuttgart „Psychosoziale Beratung im Kontext pränataler Diagnostik“, Dezember 2023 in Pforzheim-Hohenwart
      Am 04. und 05. Dezember 2023 veranstaltete die
      weiterlesen
      04.07.2023 Bericht: Online-Fachtag für Schwangerschaftsberatungsstellen in BW zum Thema „Entscheidungsfindung und Geschwisterkinder“ am 21. Juni 2023
      Am Mittwoch, 21. Juni 2023 von 9 bis
      weiterlesen
    • 19.08.2022 Bericht: Online-Fachtag für Schwangerschaftsberatungsstellen in BW am 5. Juli 2022
      Titel: „Dilemmata in der Beratung nach einem pränataldiagnostischen
      weiterlesen
      05.04.2022 Bericht: Online-Schulung zu NIPT für Schwangerschaftsberatungsstellen (Mai 2022)
      Die für Sommer 2022 angekündigte und inzwischen seit
      weiterlesen
      14.07.2021 Jubiläumsfachtag am 14.07.2021 – 10 Jahre Informations- und Vernetzungsstellen Pränataldiagnostik in Baden-Württemberg
      Pressemitteilung der IuV-Stellen Pränataldiagnostik in Baden-Württemberg zum 10jährigen
      weiterlesen
      02.01.2021 Bericht: Basisqualifizierung „Psychosoziale Beratung bei Pränataldiagnostik“ in Ulm, Herbst 2020
      Die Informations- und Vernetzungsstelle Pränataldiagnostik Ulm hat im
      weiterlesen
    <
    >
    Mehr aktuelle Themen

    Footer

    Beratung bei Pränataldiagnostik

    © 2024 PND-Beratung
    Informations- und Vernetzungsstellen
    Pränataldiagnostik in Baden-Württemberg

    IuV-Stellen:
    • Karlsruhe
    • Mannheim
    • Stuttgart
    • Ulm
    • Örtliche Beratungsstellen
    • Rechtliche Grundlagen
    • Rund um PND
    • Impressum
    • Datenschutz
    Unterstützt durch

     

    Copyright © 2025 · Pnd on Genesis Framework · WordPress · Anmelden